Was ist das ElektroG?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt seit 2005 die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um und regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten, die Wiederverwendung sowie die Verwertung. Darüber hinaus soll die Verwendung von Schadstoffen in den Geräten verringert werden. Damit leistet das Gesetz einen wesentlichen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen und Reduktion der Schadstoffemissionen.

  Die aktuelle Fassung des ElektroG finden Sie hier.

Was ist das ElektroG?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt seit 2005 die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um und regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten, die Wiederverwendung sowie die Verwertung. Darüber hinaus soll die Verwendung von Schadstoffen in den Geräten verringert werden. Damit leistet das Gesetz einen wesentlichen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen und Reduktion der Schadstoffemissionen.

  Die aktuelle Fassung des ElektroG finden Sie hier.

Elektroaltgeräte richtig entsorgen. Warum?

Weshalb sollten Sie Ihre Elektro- und Elektronikaltgeräte richtig entsorgen und nicht einfach in die Mülltonne werfen? Ganz einfach – es fallen jährlich Millionen von Elektroaltgeräten, dem sog. Elektroschrott an, in denen viele wertvolle Rohstoffe, aber auch Schadstoffe stecken.

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder benötigen. Hierzu zählen zum Beispiel Fernseher, Computer, Toaster und Smartphones.

Übersicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die unter das ElektroG fallen

Die Definition von Elektrogeräten liefert § 3 Abs. 1 ElektroG:

Ihre Produkte sind Elektrogeräte, wenn sie für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also „fertige“ Produkte; diese erfüllen eine eigenständige Funktion, sind für eine Verwendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen.

Im Gegensatz dazu fallen bloße Bauteile nicht unter das Gesetz.

Bausätze fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie für den Endnutzer in Verkehr gebracht werden und daraus ein Elektrogerät zusammengesetzt werden kann, das seinerseits in den Anwendungsbereich fällt.

Wer muss handeln?

HerstellerInverkehrbringer und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

Bürger als Konsumenten von Elektro- und Elektronikgeräten

örE (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger)

Entsorgungsfachbetriebe für Elektro- und Elektronikaltgeräte

Was ist der Unterschied zwischen b2b- und b2c-Geräten?

Als b2b-Geräte (business-to-business-Geräte) werden Elektro- und Elektronikgeräte bezeichnet, für die der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte glaubhaft machen kann, dass diese ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden (tatsächliche Verwendung) oder dass solche Elektro- und Elektronikgeräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (bestimmungsgemäße Verwendung).

b2c-Geräte (business-to-consumer-Geräte) sind Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Maßgebend ist die Beurteilung für die gewöhnliche Nutzung und nicht, ob die theoretische Nutzbarkeit in einem privaten Haushalt besteht.

Anders als b2c-Geräte, dürfen b2b-Geräte nicht bei Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert und von diesen den Behältnissen beigegeben werden, die von den Herstellern bzw. Bevollmächtigten kostenlos abzuholen sind. Dementsprechend existiert für Hersteller bzw. Bevollmächtigte keine Abholverpflichtung für b2b-Altgeräte bei den Übergabestellen.

Welche Kosten entstehen?

Die unterschiedlichen Pflichten aus dem ElektroG können für die Akteure einen erheblichen Aufwand bedeuten und sind mit Kosten verbunden. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für die Registrierung bei der stiftung ear sowie die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung der Altgeräte.

Die Annahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist für Bürger kostenlos. Gebühren dürfen z. B. nur bei einem Abholservice erhoben werden.

Hier finden Sie die aktuelle Gebührenverordnung zum Download

Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Dem Umweltbundesamt wurde mit Wirkung vom 14. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.

Insbesondere eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung bei der stiftung ear kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Ferner drohen Herstellern und Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten bei Verstößen gegen das ElektroG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen sowie Unterlassungsklagen.

Um einen transparenten Markt zu gewährleisten, wird das Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Internetpräsenz der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Aktuelles zum ElektroG

Die Rückgabe alter oder defekter Elektrogeräte wird vereinfacht – Bundesrat beschließt Novelle des ElektroG

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz gebilligt. Dessen Ziel ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott und wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen. Das Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und soll nach 5 Jahren evaluiert werden.

Rückgabe auch im Lebensmittelhandel

Unter anderem wird der Lebensmittelhandel in die Rücknahmepflicht einbezogen: Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig Altgeräte in Geschäfte zurückbringen, die mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.

Für Hersteller gelten verschärfte Abholpflichten: Sie dürfen nur noch kleinere Sammelcontainer auf Wertstoffhöfen aufstellen, damit möglichst wenig Altgeräte beim Sammeln und Abholen zerstört werden, sondern für eine Wiederverwendung in Betracht kommen. Außerdem sieht das Gesetz neue Informationspflichten vor. Betroffen sind etwa 25.000 Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.

Sammelquote nicht erreicht

Grundlage für das Gesetz ist die europäische WEEE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Sie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent vor. Mit einer Quote von 43,1 Prozent für das Jahr 2018 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke, heißt es in der Gesetzesbegründung – daher bestehe Handlungsbedarf. Zudem stagnierten die Mengen an Altgeräten, bei denen eine Wiederverwendung möglich ist, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes sei eine längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar.

Schritte bis zum Inkrafttreten

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit der Handel sich darauf einstellen kann, tritt es am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Hintergründe zu www.ElektroG.de

Die von Hellmann Process Management (hpm) initiierte und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderte Informationskampagne „E(h) alles nur Schrott?“ informierte Konsumenten von Elektro- und Elektronikgeräten im Fachhandel mit einer Wanderausstellung zu Hintergründen und Handlungsanreizen bezüglich der fachgerechten Entsorgung von Elektroaltgeräten.

Als weiterführendes Projektziel wurde die öffentliche Informationsplattform www.ElektroG.de entwickelt, um die Akteure des ElektroG umfassend zu informieren und so die fachgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu fördern, die Sammelquoten zu erhöhen und natürliche Ressourcen zu schonen.

Tun auch Sie etwas Gutes für die Umwelt und informieren über den fachgerechten Umgang mit Elektro- und Elektronikaltgeräten. Hierfür steht Ihnen das Logo zu www.ElektroG.de hier als Download zur Verfügung. Dieses darf ausschließlich mit der Angabe einer Verlinkung zu www.ElektroG.de kostenlos verwendet werden.

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